Stiftung Forschungsstelle Schweiz-Türkei (SFST), Juristische Fakultät der Universität Freiburg (CH), Schweizerische Gesellschaft Mittlerer Osten und Islamische Kulturen (SGMOIK)


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Revolution islamischen Rechts
80 Jahre schweizerisches ZGB in der Türkei

Symposium an der Universität Fribourg 20./21. Oktober 2006


Vorbereitende Papiere
 

Die Rezeption des westlichen Rechts im allgemeinen und des ZGB im besonderen im Modernisierungsprozess der Türkei nach 1926

Başak Baysal Erman

 

 

Die beiden Triebkräfte der Rezeption im türkischen Recht waren seit den Anfängen im 19ten Jahrhundert die gleichen: Modernisierung und Laifizierung, wobei die wesentliche Einwirkung des Laifizierungsprozesses erst nach der türkischen Revolution 1920 zu spüren war. Nach der Gründung der türkischen Republik wurden alle wichtigen Gesetze neu gefasst, wobei die neue Gesetzgebung im Wesentlichen von einer Rezeption westlichen Rechts bestand. Genau in diesem Wendepunkt wurde die Rezeption des schweizerischen ZGB in 1926 zu einem Symbol der Übergang von der islamischen zu einer säkularen Rechtsordnung. 

Im Modernisierungsprozess der jungen türkischen Republik wurde die Modernisierung als gleichbedeutend wie „Westifizierung“ also die Übernahme der westeuropäischen Zivilisierung verstanden, wobei Atatürk die westliche Zivilisierung als Vorbild für die türkische Revolution setzte. Hasan Ali Yücel, bekannter Schriftsteller und Erziehungsminister, sprach ausdrücklich über die Beziehung der Rezeption des ZGB zum Modernisierungsprozess der Türkei: „Die Rezeption eines abendländischen Rechts ist die Annahme der Zivilisation. Insbesondere ist die Annahme des Familienrechts eine Zukunft des zivilisierten Lebens“[1].

Jedoch ist das schweizerische ZGB nicht das einzige Beispiel der Rezeption westlichen Rechts in der Türkei nach 1920. 1926 wurde das italienische Zanardelli-Strafgesetzbuch von 1889, der letzte und prächtigste Werk der klassischen Ära, übernommen. Im selben Jahr wurde auch ein türkisches Handelsgesetz akzeptiert, das keine Totalrezeption wie die anderen Gesetze darstellt, obwohl es unter starkem deutschem Einfluss steht. Die Zivilprozessordnung des Kantons Neuchâtel von 1925, die neueste ihrer Zeit, wurde 1927 vom türkischen Gesetzgeber kodifiziert und ist seitdem statt vieler gründlicher Änderungen in Geltung, obwohl das originelle Gesetz 1988 durch ein Neues ersetzt wurde. Dasselbe gilt für das Bankrotts- und Insolvenzgesetz, das 1927 ebenso von Neuchâtel übernommen wurde. Im selben Jahr wurde auch die deutsche Strafprozessordnung ins Türkische übersetzt und mit wenigen Änderungen kodifiziert.

Die Rezeptionsbewegung nach der türkischen Revolution hat einige gemeinsame Aspekte mit den früheren Rezeptionsprozessen, die besonders im 19ten Jahrhundert stattgefunden haben. Beide sind Ausdrücke der Modernisierung des türkischen Staates. Jedoch sind diese Bewegungen von Staatsgedanken getrieben, die sich drastisch unterscheiden. Dieser wesentliche Unterschied liegt darin: Die vorrevolutionäre Rezeption vom 19ten Jahrhundert bedeutete eine Abspaltung der staatlichen Rechtsordnung. Die islamischen Rechtsquellen galten zusammen mit den säkularen Gesetzen, wobei bei jedem Konflikt die betroffenen Parteien das Recht auswählen durften, das anzuwenden war. Die Rezeptionsbewegung nach 1926 bedeutete aber eine Wiedervereinigung der Rechtsordnung auf einer laizistischen Grundlage. Unter der neuen Republik sollten die Lebensverhältnisse staatlich und einheitlich geregelt werden, was die Rechtseinheit im ganzen Land voraussetzte. Ein laizistisches ZGB steht deshalb im Mittelpunkt dieser Modernisierung, weil es den Kern gesellschaftlicher Verhältnisse betrifft.

Eine weitere Eigenschaft der Rezeption nach 1926 ist, dass die Dominanz der Code Napoléon und damit des französischen Rechts, die in der Tanzimat-Ära zu spüren war, zurückgetreten ist. Stattdessen wurde die Rezeption italienischer, deutscher und schweizerischer Gesetze bevorzugt. Diese Entscheidung war absichtlich. Auf einer Seite zeigte sie die Entschlossenheit der türkischen Republik, den französischen Einfluss aus der Vorkriegszeit abzuschaffen; auf der anderen Seite wurden die neuesten und modernsten Gesetze Europas ausgesucht und akzeptiert, damit die Türkei in allen Rechtsgebieten „über den Standard der modernen Zivilisationen“ gebracht werden konnte, nach der Atatürkschen Zielsetzung.

Aus diesen Gründen kann die Rezeptionsbewegung nach der Gründung der Republik nicht nur als eine Folge der ottomanischen Modernisierung gesehen werden. Diese Bewegung ist von Grund aus revolutionär und die Akzeptanz des schweizerischen ZGB ist ihre führende Kraft.

 

Die Rezeption des schweizerischen ZGB

Die Wahl eines ZGB, das für die Ziele der türkischen Revolution geeignet wäre, war eine wichtige Aufgabe für die Regierung der Republik. Hier kamen drei Probleme in Frage[2]:

-  Wie sollte das übernommene Gesetz in die Bedingungen des neuen Staates einpassen?

-  Wie sollten die Probleme der Übersetzung und der sprachlichen Barriere überkommen werden?

-  Welchen Weg würde die Rechtsprechung einschlagen, die ein fremdes Recht anzuwenden hatte?

Wenn man die erste Frage in Betracht nimmt, ist es auf erster Sicht nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet das schweizerische ZGB übernommen worden ist. Besonders die Regelungen, die das kantonale Recht betreffen, waren in einem einheitlichen Staat nicht anwendbar. Außerdem war das deutsche BGB ein neueres Gesetzbuch. Jedoch war das deutsche Gesetz zu kasuistisch und deshalb nicht geeignet für eine Rezeption, weil es in einer unterschiedlichen Rechtskultur nicht genügend verständlich war. Im Gegensatz dazu enthält das ZGB allgemeinere Regelungen und gibt dem Richter eine größere Ermessensbefugnis (Art. 1 und 2).

Außer dem Gesetzestext kann man im Allgemeinen sagen, dass auch die zivilrechtliche Rechtsprechung das schweizerische Vorbild nachgefolgt hat. In diesem Aspekt hat der türkische Richter die Grenzen seiner Ermessensbefugnis nicht überfordert[3]. Einige kleinen Unterschiede betreffen die dichteren Familienverhältnisse in der türkischen Gemeinschaft. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat z.B. entschieden, dass neben den Eltern auch die Großeltern ein Recht auf den Umgang mit dem Kind haben. Diese Sorgen haben auch gesetzgeberische Folgen: die Großeltern, Tanten und Onkeln sind auch als gesetzliche Erben festgestellt worden.

Die türkische Rechtsrevolution im Bereich des Familienrechts hat mit dem ZGB 1926 angefangen. Mit dieser Kodifizierung ist die Familie aus der Obhut der Religion befreit worden[4]. Das ist von besonderer Bedeutung, weil die Familie ein Bereich ist, wo die Tradition und die Religion den stärksten Einfluss haben. Deswegen entstanden bei der Anwendung des ZGB auf diesem Gebiet die meisten Schwierigkeiten[5].

Die religiöse Heiratszeremonie ist ein drastisches Beispiel für diese Schwierigkeiten. Das Problem ist freilich nicht die Existenz dieser Form als eine soziale oder religiöse Tradition, sondern die Existenz – teilweise minderjähriger oder poligamischer[6] – Ehepaare, die rechtlich nicht verheiratet sind. Das war auch die Ursache der regelmäßigen Gesetze über den rechtlichen Status nichtehelicher Kinder. In der Zeit vor dem neuen türkischen ZGB 2002 war es erforderlich, diesen Kindern dieselben Rechte wie eheliche Kinder zu geben, indem spezielle Gesetze akzeptiert wurden. Nach dem türkischen Recht ist es für unverheiratete Personen verboten und strafbar, eine religiöse Heiratszeremonie durchzuführen, was aber besonders im Osten und Südosten der Türkei sehr verbreitet ist, weil viele diese Zeremonie als gleichbedeutend wie die offizielle Eheschließung sehen[7].

Ein bedeutender Unterschied des türkischen ZGB von seinem Vorbild war die Ablehnung der ehelichen Gütergemeinschaft. Bis zum Inkrafttreten des neuen ZGB 2002 wurden die Güter der Ehepartner separat behandelt. Das wurde als eine Folge des ottomanischen Rechts verstanden[8]. Erst mit dem neuen ZGB hat der türkische Gesetzgeber das schweizerische System – mit einigen Ausnahmen – akzeptiert. Das Familienrecht ist im neuen Gesetz nicht nur vom schweizerischen ZGB beeinflusst, sondern auch von den Entwicklungen in der türkischen und europäischen Rechtslehre. Damit ist ein selbständiges türkisches Familienrecht entstanden, wobei die Gleichbehandlung der Frauen und Männer den größten Beifall gewonnen hat.

Allgemein kann aber gesagt werden, dass die Parallele zum schweizerischen Recht auch mit dem neuen türkischen ZGB von 2002 erhalten worden ist. Hier wurden die Änderungen des schweizerischen ZGB und neue Änderungsentwürfe beachtet und als eine Teilrezeption übernommen. Hierbei wurden aber auch die Vorbereitungen zur Harmonisierung des türkischen Rechts im Prozess der Mitgliedschaft zur EU berücksichtigt. Deshalb ist es evident, dass das neue türkische ZGB kein Abweg von dem Rezeptionsprozess der Türkei ist[9]. Im Gegenteil, es ist eine Fortführung desselben Prozesses mit derselben Ziel: die Modernisierung des türkischen Rechts- und Sozialordnung.

 



[1] Öztan, s. 86 (70.yıl).

[2] Lipstein, The reception of western law in Turkey, N. 4.

[3] Zwahlen, RDS 1976, s. 254; Dural/Öğüz/Gümüş, s.7.

[4] Dural/Öğüz/Gümüş, Aile Hukuku, s. 7.

[5] Gören-Ataysoy, RDS 1976, s. 273.

[6] Obwohl die Poligamie in der Türkei nicht verbreitet ist; s. Zwahlen, s.76.

[7] Zwahlen, s. 75.

[8] Krüger, RDS 1976, s. 300. bkz. velidedeoğlu, türk medeni hukuku, 1965, II, s. 138.

[9] Özcan, Annales, 2002, s. 147.