Die beiden
Triebkräfte der Rezeption im türkischen Recht waren seit den
Anfängen im 19ten Jahrhundert die gleichen: Modernisierung und
Laifizierung,
wobei die wesentliche Einwirkung des Laifizierungsprozesses erst nach
der
türkischen Revolution 1920 zu spüren war. Nach der
Gründung der türkischen
Republik wurden alle wichtigen Gesetze neu gefasst, wobei die neue
Gesetzgebung
im Wesentlichen von einer Rezeption westlichen Rechts bestand. Genau in
diesem
Wendepunkt wurde die Rezeption des schweizerischen ZGB in 1926 zu einem
Symbol
der Übergang von der islamischen zu einer säkularen
Rechtsordnung.
Im
Modernisierungsprozess der jungen türkischen Republik wurde die
Modernisierung als gleichbedeutend wie „Westifizierung“ also die
Übernahme der
westeuropäischen Zivilisierung verstanden, wobei Atatürk die
westliche
Zivilisierung als Vorbild für die türkische Revolution
setzte. Hasan Ali
Yücel, bekannter
Schriftsteller und Erziehungsminister, sprach
ausdrücklich über die Beziehung der Rezeption des ZGB zum
Modernisierungsprozess der Türkei: „Die Rezeption eines
abendländischen Rechts
ist die Annahme der Zivilisation. Insbesondere ist die Annahme des
Familienrechts eine Zukunft des zivilisierten Lebens“[1].
Jedoch ist
das schweizerische ZGB nicht das einzige Beispiel der Rezeption
westlichen Rechts in der Türkei nach 1920. 1926 wurde das
italienische
Zanardelli-Strafgesetzbuch von 1889, der letzte und prächtigste
Werk der
klassischen Ära, übernommen. Im selben Jahr wurde auch ein
türkisches
Handelsgesetz akzeptiert, das keine Totalrezeption wie die anderen
Gesetze
darstellt, obwohl es unter starkem deutschem Einfluss steht. Die
Zivilprozessordnung des Kantons Neuchâtel von 1925, die neueste
ihrer Zeit,
wurde 1927 vom türkischen Gesetzgeber kodifiziert und ist seitdem
statt vieler
gründlicher Änderungen in Geltung, obwohl das originelle
Gesetz 1988 durch ein
Neues ersetzt wurde. Dasselbe gilt für das Bankrotts- und
Insolvenzgesetz, das
1927 ebenso von Neuchâtel übernommen wurde. Im selben Jahr
wurde auch die
deutsche Strafprozessordnung ins Türkische übersetzt und mit
wenigen Änderungen
kodifiziert.
Die
Rezeptionsbewegung nach der türkischen Revolution hat einige
gemeinsame
Aspekte mit den früheren Rezeptionsprozessen, die besonders im
19ten
Jahrhundert stattgefunden haben. Beide sind Ausdrücke der
Modernisierung des
türkischen Staates. Jedoch sind diese Bewegungen von
Staatsgedanken getrieben,
die sich drastisch unterscheiden. Dieser wesentliche Unterschied liegt
darin:
Die vorrevolutionäre Rezeption vom 19ten Jahrhundert bedeutete
eine Abspaltung
der staatlichen Rechtsordnung. Die islamischen Rechtsquellen galten
zusammen
mit den säkularen Gesetzen, wobei bei jedem Konflikt die
betroffenen Parteien
das Recht auswählen durften, das anzuwenden war. Die
Rezeptionsbewegung nach
1926 bedeutete aber eine Wiedervereinigung der Rechtsordnung auf einer
laizistischen Grundlage. Unter der neuen Republik sollten die
Lebensverhältnisse staatlich und einheitlich geregelt werden, was
die
Rechtseinheit im ganzen Land voraussetzte. Ein laizistisches ZGB steht
deshalb
im Mittelpunkt dieser Modernisierung, weil es den Kern
gesellschaftlicher
Verhältnisse betrifft.
Eine weitere
Eigenschaft der Rezeption nach 1926 ist, dass die Dominanz der
Code Napoléon und damit des französischen Rechts, die in
der Tanzimat-Ära zu
spüren war, zurückgetreten ist. Stattdessen wurde die
Rezeption italienischer,
deutscher und schweizerischer Gesetze bevorzugt. Diese Entscheidung war
absichtlich. Auf einer Seite zeigte sie die Entschlossenheit der
türkischen
Republik, den französischen Einfluss aus der Vorkriegszeit
abzuschaffen; auf
der anderen Seite wurden die neuesten und modernsten Gesetze Europas
ausgesucht
und akzeptiert, damit die Türkei in allen Rechtsgebieten
„über den Standard der
modernen Zivilisationen“ gebracht werden konnte, nach der
Atatürkschen
Zielsetzung.
Aus diesen
Gründen kann die Rezeptionsbewegung nach der Gründung der
Republik nicht nur als eine Folge der ottomanischen Modernisierung
gesehen
werden. Diese Bewegung ist von Grund aus revolutionär und die
Akzeptanz des
schweizerischen ZGB ist ihre führende Kraft.
Die
Rezeption des schweizerischen ZGB
Die Wahl
eines ZGB, das für die Ziele der türkischen
Revolution geeignet wäre, war eine wichtige Aufgabe für die
Regierung der
Republik. Hier kamen drei Probleme in Frage[2]:
-
Wie
sollte das übernommene Gesetz in die Bedingungen des neuen Staates
einpassen?
-
Wie
sollten die Probleme der Übersetzung und der sprachlichen Barriere
überkommen
werden?
-
Welchen
Weg würde die Rechtsprechung einschlagen, die ein fremdes Recht
anzuwenden
hatte?
Wenn man die
erste Frage in Betracht nimmt, ist es auf
erster Sicht nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet das
schweizerische ZGB
übernommen worden ist. Besonders die Regelungen, die das kantonale
Recht
betreffen, waren in einem einheitlichen Staat nicht anwendbar.
Außerdem war das
deutsche BGB ein neueres Gesetzbuch. Jedoch war das deutsche Gesetz zu
kasuistisch und deshalb nicht geeignet für eine Rezeption, weil es
in einer
unterschiedlichen Rechtskultur nicht genügend verständlich
war. Im Gegensatz
dazu enthält das ZGB allgemeinere Regelungen und gibt dem Richter
eine größere Ermessensbefugnis
(Art. 1 und 2).
Außer
dem Gesetzestext kann man im Allgemeinen sagen, dass auch die
zivilrechtliche Rechtsprechung das schweizerische Vorbild nachgefolgt
hat. In
diesem Aspekt hat der türkische Richter die Grenzen seiner
Ermessensbefugnis nicht
überfordert[3].
Einige
kleinen Unterschiede betreffen die dichteren Familienverhältnisse
in der
türkischen Gemeinschaft. Die höchstrichterliche
Rechtsprechung hat z.B.
entschieden, dass neben den Eltern auch die Großeltern ein Recht
auf den Umgang
mit dem Kind haben. Diese Sorgen haben auch gesetzgeberische Folgen:
die
Großeltern, Tanten und Onkeln sind auch als gesetzliche Erben
festgestellt
worden.
Die
türkische Rechtsrevolution im Bereich des Familienrechts hat mit
dem
ZGB 1926 angefangen. Mit dieser Kodifizierung ist die Familie aus der
Obhut der
Religion befreit worden[4].
Das ist von besonderer Bedeutung, weil die Familie ein Bereich ist, wo
die
Tradition und die Religion den stärksten Einfluss haben. Deswegen
entstanden
bei der Anwendung des ZGB auf diesem Gebiet die meisten Schwierigkeiten[5].
Die
religiöse Heiratszeremonie ist ein drastisches Beispiel für
diese
Schwierigkeiten. Das Problem ist freilich nicht die Existenz dieser
Form als
eine soziale oder religiöse Tradition, sondern die Existenz –
teilweise
minderjähriger oder poligamischer[6]
– Ehepaare, die rechtlich nicht verheiratet sind. Das war auch die
Ursache der
regelmäßigen Gesetze über den rechtlichen Status
nichtehelicher Kinder. In der
Zeit vor dem neuen türkischen ZGB 2002 war es erforderlich, diesen
Kindern
dieselben Rechte wie eheliche Kinder zu geben, indem spezielle Gesetze
akzeptiert wurden. Nach dem türkischen Recht ist es für
unverheiratete Personen
verboten und strafbar, eine religiöse Heiratszeremonie
durchzuführen, was aber
besonders im Osten und Südosten der Türkei sehr verbreitet
ist, weil viele
diese Zeremonie als gleichbedeutend wie die offizielle
Eheschließung sehen[7].
Ein
bedeutender Unterschied des türkischen ZGB von seinem Vorbild war
die
Ablehnung der ehelichen Gütergemeinschaft. Bis zum Inkrafttreten
des neuen ZGB
2002 wurden die Güter der Ehepartner separat behandelt. Das wurde
als eine
Folge des ottomanischen Rechts verstanden[8].
Erst mit dem neuen ZGB hat der türkische Gesetzgeber das
schweizerische System
– mit einigen Ausnahmen – akzeptiert. Das Familienrecht ist im neuen
Gesetz
nicht nur vom schweizerischen ZGB beeinflusst, sondern auch von den
Entwicklungen in der türkischen und europäischen Rechtslehre.
Damit ist ein
selbständiges türkisches Familienrecht entstanden, wobei die
Gleichbehandlung
der Frauen und Männer den größten Beifall gewonnen hat.
Allgemein
kann aber gesagt werden, dass die Parallele zum schweizerischen
Recht auch mit dem neuen türkischen ZGB von 2002 erhalten worden
ist. Hier
wurden die Änderungen des schweizerischen ZGB und neue
Änderungsentwürfe
beachtet und als eine Teilrezeption übernommen. Hierbei wurden
aber auch die
Vorbereitungen zur Harmonisierung des türkischen Rechts im Prozess
der
Mitgliedschaft zur EU berücksichtigt. Deshalb ist es evident, dass
das neue
türkische ZGB kein Abweg von dem Rezeptionsprozess der Türkei
ist[9].
Im Gegenteil, es ist eine Fortführung desselben Prozesses mit
derselben Ziel:
die Modernisierung des türkischen Rechts- und Sozialordnung.
[1] Öztan, s. 86 (70.yıl).
[2] Lipstein, The reception of western law in Turkey, N. 4.
[3] Zwahlen, RDS 1976, s. 254; Dural/Öğüz/Gümüş, s.7.
[4] Dural/Öğüz/Gümüş, Aile Hukuku, s. 7.
[5] Gören-Ataysoy, RDS 1976, s. 273.
[6] Obwohl die Poligamie in der Türkei nicht verbreitet ist; s. Zwahlen, s.76.
[7] Zwahlen, s. 75.
[8] Krüger, RDS 1976, s. 300. bkz. velidedeoğlu, türk medeni hukuku, 1965, II, s. 138.
[9] Özcan, Annales, 2002, s. 147.