Internationaler Reformplan für die osmanischen Ostprovinzen 1914


Türkisch-russisches Abkommen vom 26. Januar (8.Februar) 1914


Seine Exzellenz Herr Konstantin Gulkiewitsch, russischer Geschaftstrager, und Seine Hoheit Prinz Said Halim Pascha, Großwesir und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, sind übereingekommen, daß gleichzeitig mit der Ernennung der beiden Oberinspektoren für die Bezirke des östlichen Anatoliens die Hohe Pforte den Großmächten folgende Note überreichen wird:

"Zwei ausländische Oberinspektoren werden an die Spitze der aus dem östlichen Anatolien zu bildenden Bezirke gestellt: Herr A. erhält die Wilajets Erzerum, Trapezunt, Sivas, Herr B. die Wilajets Wan, Bitlis, Charput und Diarbekir.

Den Oberinspektoren obliegt die Aufsicht über die Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Polizei und Gendarmerie der beiden Distrikte. Im Fall, daß die Sicherheitstruppe zur Aufrechterhaltung der Ordnung nicht genügen sollte, werden dem Oberinspektor auf Vertangen rnititärische Kräfte zur Ausführung der in seiner Befugnis liegenden Maßnahmen zur Verfügung gestellt.

Die Oberinspektoren können nach Bedarf die Beamten, die sich durch Unzulänglichkeit oder schtechtes Betragen als untauglich erwiesen haben, verabschieden, sowie solche, die sich gesetzlicher Vergehen schuldig gemacht haben, dem Gericht überantworten. Sie haben das Recht, die höheren Beamten S. M. dem Sultan zur Ernennung vorzuschlagen. Von allen Absetzungen erstatten sie den zustandigen Ministern sofort die telegraphische, kurz begründete Nachricht, der im Verlauf von acht Tagen die Akten und ausführlichere Berichte zu folgen haben. In wichtigen Fällen, die sofortiges Einschreiten erheischen, haben die Oberinspektoren das Recht, unabsetzliche Gerichtsbeamte sofort vom Amte zu suspendieren unter der Bedingung, daß sie den Fall sofort dem Justizdepartement abtreten.

Sollten sich durch Handlungen, deren sich der Wali schuldig gemacht hat, dringend zu ergreifende Maßnahmen ergeben, so haben die Oberinspektoren davon den Minister des Innern telegraphisch zu benachrichtigen. Dieser bringt den Fall sofort zur Kenntnis des Ministerrats, wetcher spätestens innerhalb von vier Tagen nach Einlauf der Depesche entscheidet.

Die Streitigkeiten auf landwirtschafttichem Gebiete werden unter der persönlichen Aufsicht des Oberinspektors entschieden.

Es werden nach der Ernennung der Oberinspektoren unter ihrer Mitwirkung ausführliche Vorschriften über die ihnen zustehenden Pflichten nnd Rechte ausgearbeitet werden.

Im Fall, daß im Verlaufe von zehn Jahren der Posten eines Oberinspektors unbesetzt bleiben sollte, wird die Hohe Pforte für die Wahl des betreffenden Oberinspektors die wohlwollende Unterstützung der Großmächte in Anspruch nehmen. Die Gesetze, Erlasse und öffentlichen Bekanntmachungen ergehen in der Umgangssprache jedes Distrikts. Sofern es der Oberinpektor als möglich erachtet, hat jede Partei das Recht, vor Gericht und Verwaltungsbehörden sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen. Die Gerichtsurteile ergehen in türkischer Sprache, wenn möglich von einer Übersetzung in der Sprache der Partei begleitet.

Der den einzelnen völkischen Elementen zustehende Anteil am Schulbudget des Wilajets wird durch die Höhe der von ihnen entrichteten .Schulsteuer bestimmt. Die kaiserliche Regierung wird keinerlei Hindernisse in den Weg legen, daß die Religionsgenossenschaften sich an der Unterhaltung ihrer Schulen beteiligen.

Jeder Ottomane hat in Friedenszeit seine Militärpflicht in dem Bezirk der Militärinspektion seines Wohnsitzes zu erfüllen. Die Hohe Pforte wird jedoch bis auf weiteres in die entlegenen Ortschaften des Yemen, Assir und Nedjd Kontingente der Landmacht aus allen Teilen des Reiches, im Verhä1tnis zu der dort lebenden Bevölkerungszahl entsenden; sie wird außerdem in die Seemacht Rekruten aus allen Teilen des Reiches einstellen.

Die Regimenter der Hamidiés werden in Reservekavallerie umgewandelt. Ihre Waffen verbleiben in den Militärdepots und werden ihnen nur im Fall der Mobilisierung und zu Manövern ausgeliefert. Sie unterstehen dem Befehl des Korpskommandanten, in dessen Befehlsbereich sie sich befinden. In Friedenszeit werden die Regiments-, Eskadrons- und Zugskommandanten aus den aktiven Offizieren der kaiserlichen ottomanischen Armee ernannt. Die Soldaten dieser Regimenter haben ein Jahr militärischer Dienstpflicht zu leisten. Zur Aufnahme in das Regiment müssen sie eigene Pferde und vollständiges Sattelzeug stellen. Jede Person, ohne Unterschied der Rasse oder des Glaubens, die sich in diesem Rekrutierungsbezirk befindet und die Forderungen erfüllt, kann in die genarmten Regimenter anfgenommen werden. Im Kriegsfall und während der Manöver unterliegen sie den gIeichen disziplinarischen Maßnahmen wie die regulären Truppen.

Die Befugnisse der Oberinspektoren der Wilajets entsprechen den Grundsätzen des Gesetzes vom 13. März 1329/1913.

Eine Volkszählung, die unter Oberaufsicht der Oberinspektoren in kürzester Frist, wenn irgendmöglich nicht später als nach einem Jahr veranstaltet werden wird, wird die genauen Verhältnisse der Religionen, Nationalitaten und Sprachen in den beiden Distrikten festlegen. Bis dahin werden die zu den 'Generalräten' (Medjlissi umumi) und zu den 'Wilajetausschüssen' (Endjumen) von Wan und Bitlis gewählten Mitglieder zu gleichen Teilen aus Mohammedanern und Nichtmohammedanern bestehen. Im Wilajet von Erzerum werden die Mitglieder des Generalrats, falls die endgültige Volkszählung nicht im Laufe eines Jahres vollzogen ist, auf der gleichen Verhältnisgrundlage wie in den beiden anderen Wilajets gewahlt werden. In den Wilajets von Sivas, Charput, und Diarbekir werden dieMitglieder sofort dem Bevölkerungsverhältnis entprechend gewahlt. Zu diesem Zweck wird bis zur neuen Zählung die Anzahl der mohammedanischen Wähler nach den alten Wahllisten festgestellt und die Zahl der Nichtmohammedaner nach den Gemeindelisten. Sollten indessen materielle Schwiengkeiten die Anwendung dieses provisorischen Wahlsystems als untunlich erweisen, so haben die Oberinspektoren die Befugnis, für die Wilajets von Sivas, Charput und Diarbekir eine den gegenwärtigen Bedürfnissen und Bedingungen der genannten Wilajets besser entsprechende Wahlverteilung für die Generalratswahlen in Vorschlag zu bringen. In allen Wilajets, in denen die Generalräte nach dem Proportionalwahlrecht gewählt werden, wird die Bevölkerungsminderheit in den Ausschüssen (Endjumen) eine Vertretung erhalten.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats bestehen wie früher zu gleichen Teilen aus Mohammedanern und Nichtmohammedanern. Es wird dem Erachten des Oberinspektors anheimgestellt, die Polizei- und Gendarmerierekrutierung in den Distrikten im gleichen Verhältnis vorzunehmen. Das Verhältnisprinzip wird bei der Besetzung der anderen Beamtenposten ebenfalls soviel als möglich berücksichtigt werden."

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten Vorliegendes mit ihren Unterschriften versehen und ihre Siegel beigesetzt.

gez. Gulkiewitsch. gez. Said Halim.
Konstantinopel, den 26. Januar (8. Februar) 1914.


(Orangebuch Nr. I47, abgedruckt in Djemal, Ahmed (Pascha), Erinnerungen eines türkischen Staatsmannes, München: Drei Masken Verlag, 1922, S. 349-51)

 

 

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