Internationaler
Reformplan für die osmanischen Ostprovinzen
1914
Türkisch-russisches Abkommen vom 26. Januar
(8.Februar) 1914
Seine Exzellenz Herr Konstantin
Gulkiewitsch, russischer Geschaftstrager, und Seine Hoheit Prinz Said
Halim Pascha, Großwesir und Minister der auswärtigen
Angelegenheiten, sind übereingekommen, daß gleichzeitig
mit der Ernennung der beiden Oberinspektoren für die Bezirke des
östlichen Anatoliens die Hohe Pforte den Großmächten
folgende Note überreichen wird:
"Zwei ausländische Oberinspektoren
werden an die Spitze der aus dem östlichen Anatolien zu
bildenden Bezirke gestellt: Herr A. erhält die Wilajets Erzerum,
Trapezunt, Sivas, Herr B. die Wilajets Wan, Bitlis, Charput und
Diarbekir.
Den Oberinspektoren obliegt die Aufsicht
über die Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Polizei und Gendarmerie
der beiden Distrikte. Im Fall, daß die Sicherheitstruppe zur
Aufrechterhaltung der Ordnung nicht genügen sollte, werden dem
Oberinspektor auf Vertangen rnititärische Kräfte zur
Ausführung der in seiner Befugnis liegenden Maßnahmen zur
Verfügung gestellt.
Die Oberinspektoren können nach Bedarf
die Beamten, die sich durch Unzulänglichkeit oder schtechtes
Betragen als untauglich erwiesen haben, verabschieden, sowie solche,
die sich gesetzlicher Vergehen schuldig gemacht haben, dem Gericht
überantworten. Sie haben das Recht, die höheren Beamten S.
M. dem Sultan zur Ernennung vorzuschlagen. Von allen Absetzungen
erstatten sie den zustandigen Ministern sofort die telegraphische,
kurz begründete Nachricht, der im Verlauf von acht Tagen die
Akten und ausführlichere Berichte zu folgen haben. In wichtigen
Fällen, die sofortiges Einschreiten erheischen, haben die
Oberinspektoren das Recht, unabsetzliche Gerichtsbeamte sofort vom
Amte zu suspendieren unter der Bedingung, daß sie den Fall
sofort dem Justizdepartement abtreten.
Sollten sich durch Handlungen, deren sich
der Wali schuldig gemacht hat, dringend zu ergreifende
Maßnahmen ergeben, so haben die Oberinspektoren davon den
Minister des Innern telegraphisch zu benachrichtigen. Dieser bringt
den Fall sofort zur Kenntnis des Ministerrats, wetcher
spätestens innerhalb von vier Tagen nach Einlauf der Depesche
entscheidet.
Die Streitigkeiten auf landwirtschafttichem
Gebiete werden unter der persönlichen Aufsicht des
Oberinspektors entschieden.
Es werden nach der Ernennung der
Oberinspektoren unter ihrer Mitwirkung ausführliche Vorschriften
über die ihnen zustehenden Pflichten nnd Rechte ausgearbeitet
werden.
Im Fall, daß im Verlaufe von zehn
Jahren der Posten eines Oberinspektors unbesetzt bleiben sollte, wird
die Hohe Pforte für die Wahl des betreffenden Oberinspektors die
wohlwollende Unterstützung der Großmächte in Anspruch
nehmen. Die Gesetze, Erlasse und öffentlichen Bekanntmachungen
ergehen in der Umgangssprache jedes Distrikts. Sofern es der
Oberinpektor als möglich erachtet, hat jede Partei das Recht,
vor Gericht und Verwaltungsbehörden sich ihrer eigenen Sprache
zu bedienen. Die Gerichtsurteile ergehen in türkischer Sprache,
wenn möglich von einer Übersetzung in der Sprache der
Partei begleitet.
Der den einzelnen völkischen Elementen
zustehende Anteil am Schulbudget des Wilajets wird durch die
Höhe der von ihnen entrichteten .Schulsteuer bestimmt. Die
kaiserliche Regierung wird keinerlei Hindernisse in den Weg legen,
daß die Religionsgenossenschaften sich an der Unterhaltung
ihrer Schulen beteiligen.
Jeder Ottomane hat in Friedenszeit seine
Militärpflicht in dem Bezirk der Militärinspektion seines
Wohnsitzes zu erfüllen. Die Hohe Pforte wird jedoch bis auf
weiteres in die entlegenen Ortschaften des Yemen, Assir und Nedjd
Kontingente der Landmacht aus allen Teilen des Reiches, im
Verhä1tnis zu der dort lebenden Bevölkerungszahl entsenden;
sie wird außerdem in die Seemacht Rekruten aus allen Teilen des
Reiches einstellen.
Die Regimenter der Hamidiés werden in
Reservekavallerie umgewandelt. Ihre Waffen verbleiben in den
Militärdepots und werden ihnen nur im Fall der Mobilisierung und
zu Manövern ausgeliefert. Sie unterstehen dem Befehl des
Korpskommandanten, in dessen Befehlsbereich sie sich befinden. In
Friedenszeit werden die Regiments-, Eskadrons- und Zugskommandanten
aus den aktiven Offizieren der kaiserlichen ottomanischen Armee
ernannt. Die Soldaten dieser Regimenter haben ein Jahr
militärischer Dienstpflicht zu leisten. Zur Aufnahme in das
Regiment müssen sie eigene Pferde und vollständiges
Sattelzeug stellen. Jede Person, ohne Unterschied der Rasse oder des
Glaubens, die sich in diesem Rekrutierungsbezirk befindet und die
Forderungen erfüllt, kann in die genarmten Regimenter
anfgenommen werden. Im Kriegsfall und während der Manöver
unterliegen sie den gIeichen disziplinarischen Maßnahmen wie
die regulären Truppen.
Die Befugnisse der Oberinspektoren der
Wilajets entsprechen den Grundsätzen des Gesetzes vom 13.
März 1329/1913.
Eine Volkszählung, die unter
Oberaufsicht der Oberinspektoren in kürzester Frist, wenn
irgendmöglich nicht später als nach einem Jahr veranstaltet
werden wird, wird die genauen Verhältnisse der Religionen,
Nationalitaten und Sprachen in den beiden Distrikten festlegen. Bis
dahin werden die zu den 'Generalräten' (Medjlissi umumi) und zu
den 'Wilajetausschüssen' (Endjumen) von Wan und Bitlis
gewählten Mitglieder zu gleichen Teilen aus Mohammedanern und
Nichtmohammedanern bestehen. Im Wilajet von Erzerum werden die
Mitglieder des Generalrats, falls die endgültige
Volkszählung nicht im Laufe eines Jahres vollzogen ist, auf der
gleichen Verhältnisgrundlage wie in den beiden anderen Wilajets
gewahlt werden. In den Wilajets von Sivas, Charput, und Diarbekir
werden dieMitglieder sofort dem Bevölkerungsverhältnis
entprechend gewahlt. Zu diesem Zweck wird bis zur neuen Zählung
die Anzahl der mohammedanischen Wähler nach den alten Wahllisten
festgestellt und die Zahl der Nichtmohammedaner nach den
Gemeindelisten. Sollten indessen materielle Schwiengkeiten die
Anwendung dieses provisorischen Wahlsystems als untunlich erweisen,
so haben die Oberinspektoren die Befugnis, für die Wilajets von
Sivas, Charput und Diarbekir eine den gegenwärtigen
Bedürfnissen und Bedingungen der genannten Wilajets besser
entsprechende Wahlverteilung für die Generalratswahlen in
Vorschlag zu bringen. In allen Wilajets, in denen die
Generalräte nach dem Proportionalwahlrecht gewählt werden,
wird die Bevölkerungsminderheit in den Ausschüssen
(Endjumen) eine Vertretung erhalten.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats bestehen
wie früher zu gleichen Teilen aus Mohammedanern und
Nichtmohammedanern. Es wird dem Erachten des Oberinspektors
anheimgestellt, die Polizei- und Gendarmerierekrutierung in den
Distrikten im gleichen Verhältnis vorzunehmen. Das
Verhältnisprinzip wird bei der Besetzung der anderen
Beamtenposten ebenfalls soviel als möglich berücksichtigt
werden."
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten
Vorliegendes mit ihren Unterschriften versehen und ihre Siegel
beigesetzt.
gez. Gulkiewitsch. gez. Said Halim.
Konstantinopel, den 26. Januar (8. Februar)
1914.
(Orangebuch Nr. I47, abgedruckt in Djemal,
Ahmed (Pascha), Erinnerungen eines türkischen
Staatsmannes, München: Drei Masken Verlag, 1922, S.
349-51)
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21. 11. 2000